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Tabelle 5: Arbeitszeitgestaltung zur Vermeidung von
Entlassungen |
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Instrument |
Chancen |
Risiken |
BetrVG |
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Abbau von
Mehrarbeit, Überstunden, Sonderschichten |
· kurzfristig durchführbar · Betriebsrat und Arbeitgeber oft einig · überproportionale Kosteneinsparung · Produktivitätszuwachs · weniger Fehlzeiten |
· nur kurzfristige Wirkung · unter Umständen sinkende maschinelle Auslastung · Produktivitätsverlust |
§87
Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG:
Mitbestimmungs-recht des BR bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung
der betriebsüblichen Arbeitszeit |
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Kurzarbeit |
· kurzfristig realisierbar · wirksame Anpassungsfähigkeit · große praktische Relevanz · kostengünstig bei Gewährung von Kurzarbeitergeld · mögliche Aufrechterhaltung des Personalbestands · trifft alle (bzw. die Betroffenen) nur leicht |
· an umfassende arbeits-/sozialrechtliche sowie sachliche Bedingungen geknüpft (AFG) · zusätzliche Anzeigepflicht · Prognoseproblem bei der Arbeitsplatzerhaltung · Imageverlust (Betrieb gilt als krisenanfällig) · Gefahr der Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte (ggf. negative Verschiebung der Qualifikations- und Altersstruktur) |
§87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG: Zustimmung des BR;Abschluß einer Betriebsverein-barung §§ 87 Abs. 1 Ziffer 3, Durchführung der Kurzarbeit |
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Urlaubs-verlagerung, Urlaubsgestaltung (auch unbezahlter Urlaub) |
· Vermeidung von Härten: trifft alle i.d.R. ohne materielle Einbußen (nur Einschränkung der persönl. Zeitdisposition) |
· nur für vorübergehende Bedarfsschwankungen · Beachtung allgemeiner Urlaubsgewohnheiten · Begrenzungen durch das BUrlG |
§87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG: Mitbestimmungs-recht des BR |
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Arbeitszeit-verkürzung
(ohne Lohnausgleich) |
· Solidarmodell · Vermeidung von Härten · kostengünstig · prognostizierbare Wirkung |
· bisher geringe Verbreitung · Bedingung: tarifliche Zulässigkeit · Konfliktpotential · kaum langfristig einsetzbar |
§87 Abs. 1 Ziffer 2,1 BetrVG: Abschluß einer Betriebsverein-barung; aber: Gesetzes- und Tarifvorrang des §87 Abs. 1, §77 Abs. 3 BetrVG beachten! |
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Job-sharing- |
· Solidarmodell · positiver Beschäftigungseffekt (“aus 1 mach x”) |
· Koordinationsaufwand · Prinzip der Freiwilligkeit · schwer prognostizierbar · geringer Kosteneffekt · begrenzter Personenkreis |
§90 BetrVG: BR hat Unterrichtungs- und Beratungsrechte §87 Abs. 1 Ziffer 2+3: Mitbestimmungs-rechte des BR |
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Altersteilzeit
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· Freistellung faktisch unkündbarer Personen-gruppen (Selbstselektion) · bessere Chancen für junge Mitarbeiter · Freiwilligkeitsprinzip · hohe praktische Relevanz |
· schwer prognostizierbar · Verlust von Betriebserfahrung · begrenzter Personenkreis |
§87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG: Abschluß einer Betriebsverein-barung; aber: Gesetzes- und Tarifvorrang des §87 Abs. 1, §77 Abs. 3 BetrVG beachten! |
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hausverbundene Telearbeit
in Teilzeit |
· höhere Motivation der Mitarbeiter · engere Mitarbeiter-bindung und Förderung der Unternehmenskultur · Erleichterung der Rückkehr von freigestellten Mitarbeitern |
· Vernetzungskosten · Planungs- und Koordinationsaufwand (Telearbeiter nur einmal pro Woche im Unternehmen anwesend) · Gefahr der Spaltung der Belegschaft |
§87 Abs. 1 Ziffer 2+3 BetrVG: Betriebsverein-barung zur Arbeitszeit-gestaltung §87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG: Mitbestimmungs-rechte bei Leistungs- und Verhaltens-kontrolle |
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Sabbatical-Verträge |
· Freizeitausgleich als Teilzeitvariante wird auch von Arbeitskräften der mittleren und oberen Tarifgruppe nachgefragt · Ausgleichsmöglichkeit schwankender Auftragslage ohne Mitarbeiterabbau · höhere Motivation und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter durch optimales Zeitmanagement |
· hoher Informationsaufwand · hoher Planungs- und Koordinationsaufwand |
§87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG: Mitbestimmung des BR , Betriebs-vereinbarung zur Arbeitszeit-gestaltung |
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Instrument |
Chancen |
Risiken |
BetrVG |
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partnerschaftliche
Arbeitsplatz-sicherung zur Abwendung von Krisen |
· (freiwillige) Mehrarbeit (Umfang fixiert) und Reduzierung der übertariflichen Leistungen für Arbeitsplatzgarantie · Mitarbeiter erhalten eine vom Betriebsergebnis abhängige Erfolgsprämie · Abbau innerer Hierarchien und Barrieren durch enge Kooperation aller betrieblichen Akteure è Stärkung der Unternehmenskultur è höhere Motivation und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter |
· Voraussetzung: Konsens und permanente enge Kooperation zwischen Leitung, BR und Arbeitnehmern wegen Freiwilligkeit · Verwaltungsmehraufwand (durch Einführung von Jahresarbeitszeitkonten) · Planungsaufwand (Besprechungen der Akteure in regelmäßigen Abständen zwecks situativer Anpassung) · Informationsaufwand zwecks breiter Akzeptanzschaffung durch Transparenz der Aktivitäten |
§87 Abs. 1 Ziffer 3
BetrVG: Mitbestimmung bei Arbeitszeit-verlegung/Mehrar-beit/Überstunden §87 Abs. 1 Ziffer 10,11 BetrVG: Mitbestimmung des BR bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, Festsetzung leistungsbezogener Entgelte, Akkord- und Prämiensätzen; Abschluß einer Betriebsverein-barung |