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Tabelle 6: Entgeltreduzierung zur Vermeidung von
Entlassungen |
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Instrument |
Chancen |
Risiken |
BetrVG |
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Relative Lohnsenkung/ Abbau der Sozialleistungen (z.B. durch Anrechnung auf die nächste Tariferhöhung) |
· Solidarmodell · prognostizierbare Wirkung · Aussetzung freiwilliger Lohn- und Gehaltserhöhungen vergleichsweise leicht durchsetzbar |
· häufig nur auf eingeschränkten Personenkreis anwendbar · nur bei Leistungen mit eingeschränktem Vorbehalt bzw. nach Betriebsvereinbarung · Abwanderungsgefahr von Leistungsträgern · verschärfte Konfliktlage |
§87 BetrVG: Mitbestimmung des BR bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung und bei der Fest-setzung leistungsbezogener Entgelte (freiwillige Leistungen ausgenommen!) Freiwillige Betriebsverein-barung bei Tariföffnungs-klausel |
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Umwidmung
fester in erfolgs-abhängige Entgeltbestand-teile |
· Stärkung des unternehmerischen Denkens durch direkten Ergebnisbezug (Verbesserung des Betriebsklimas) · mehr (Eigen-) Verantwortung des einzelnen · Förderung des Teamgeistes · Produktivitätszuwachs |
· nur auf bestimmten Personenkreis anwendbar (Besserverdiener) · höherer Verwaltungsaufwand |
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Freizeitausgleich statt Mehrarbeits-vergütung |
· hohe Kosteneinsparung · Flexibilisierung (Pufferfunktion) · weniger Fehlzeiten |
· höherer Planungs- und Koordinationsaufwand (Einrichtung individueller Arbeitszeitkonten) · Abstimmungsaufwand zwischen Unternehmer- und Mitarbeiterinteressen · nur bei temporär notwendiger Mehrarbeit realisierbar |
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allgemeine Entgeltminderung |
· Solidarmodell (es trifft alle, bis hin zum Vorstand) |
· Akzeptanzproblem (v.a. in den oberen Etagen) |
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Ausgründung in eine
Niedriglohn-gesellschaft |
· Begrenzung Fremdvergabe · mittelbare Personal-verantwortung bleibt beim Mutterunternehmen · Personaldurchlässigkeit zur Mutter |
· Absenkung Tarifniveau für Arbeitnehmer · Spaltung der Konzernbelegschaft |
§106 BetrVG: §§ 111-113 BetrVG: und Sozialplan |