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Tabelle 7: Personelle Maßnahmen zur Vermeidung von
Entlassungen |
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Instrument |
Chancen |
Risiken |
BetrVG |
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Einstellungsstopp/ Nutzung der natürlichen Fluktuation |
· kurzfristig realisierbar · zumeist ohne Widerspruch · kostengünstig · Imagevorteil |
· schwer prognostizierbar ·
schlechte Steuerbarkeit · ggf. Belastungs- und Qualifikationsengpässe · Fluktuationsrate sinkt in wirtschaftlichen Krisenzeiten · evtl. Koordinationsaufwand · Entstehung von Unsicherheit in der Belegschaft è Gefahr der Negativauslese (erhöhte Fluktuation qualifizierter Arbeitskräfte) |
§106
BetrVG: §92
BetrVG: §92
Abs. 2 BetrVG: Initiativrecht des BR |
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Nichtverlängerung
befristeter Arbeitsverträge und Abbau von Leiharbeit |
· kurzfristig realisierbar · meist problemlos durchführbar · prognostizierbare Wirkung |
· Flexibilitätsverlust · Veränderung der Belegschaftsstruktur ·
Externalisierung des Beschäftigungsproblems |
§92 BetrVG: Zustimmung des BR bei Einstellung von Leiharbeitnehmern und bei Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen |
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Umsetzungen/
Versetzungen |
· hoher beschäftigungspolitischer Stellenwert · insbesondere in Krisenzeiten steigende Mobilität der Betroffenen |
· u.U. teurer Härteausgleich · Qualifizierungsaufwendungen · Koordinationsaufwand |
§92 BetrVG Personalplanung: rechtzeitige und umfassende Unter-richtung des BR §99 BetrVG: Mitbestimmung des BR bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellungen, Versetzungen, Umsetzungen, Eingruppierungen) |
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interner
Azubi-Pool |
· ehemalige Azubis, die zunächst in kein festes Arbeitsverhältnis übernommen werden können, werden auf Teilzeitbasis als Potential erhalten · Förderung von Flexibilität, Mobilität und sozialer Kompetenz des Nachwuchses |
· Befürchtung der Beschäftigung eines “Bodensatzes” · die Anlernphasen der Poolkräfte verlängern sich mangels Berufserfahrung |
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Bildung
von Personaleinsatz-gruppen (Reservepools) |
· sinnvoll bei vorüber-gehender personeller Unterauslastung · Flexibilitätsgewinn · Vermeidung von Härten · evtl. langfristige Vorteile über intraorganisationales Lernen |
· nur beschränkter Personenkreis · Koordinationsaufwand · Qualifizierungsaufwendungen |
§99 BetrVG: Mitbestimmung des BR bei Versetzungen §87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG: Arbeitszeitverlegung, Mehrarbeit, Überstunden |
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Personaleinsatz-pool
als internes Zeitarbeits-unternehmen |
· Ausgleich von abteilungsspezifischen Bedarfsschwankungen · konzernweite “Versorgungs-möglichkeit” è mehr Flexibilität und Mobilität durch Pool-Mitarbeiter mit einem breiten Qualifikationsspektrum è Optimierung der Personalausstattung è Produktivitätssteigerung |
· Koordinationsaufwand · nur auf bestimmte Bereiche anwendbar (insb. administrativer Bereich) · höherer Verwaltungsaufwand, da Einführung von Jahres-arbeitszeitkonten nötig (durch Beschäftigungs-schwankungen) · Gefahr der Spaltung der Belegschaft |
§92 BetrVG: rechtzeitige und umfassende Unter-richtung des BR §99 BetrVG: Mitbestimmung des BR bei Einzelmaßnahmen (wie z.B. Versetzungen, Umsetzungen) §87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG: Arbeitszeitgestaltung |